Heckenschnitt:
Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der eizelnen Vogelarten nicht zu stören. Das bedeutet, dass die Hecken ab dem 21. Juni eines Jahres bis 30. September in Form geschnitten werden dürfen. Erst nach dem 30. September dürfen Hecken heruntergeschnitten oder entfernt werden!
Verbandszeitschrift
Die Verbandszeitschrift "Hessischer Kleingärtner" steht in einem Kasten vor unserer Werkstatt aus.
Wichtige Infos zum Thema "Wertermittlung"
Bevor ein Garten neu verpachtet werden kann, bzw. bei Pächterwechsel, ist eine sog. Wertermittlung durchzuführen. Warum dies so ist, hat der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. (BDG) übersichtlich und verständlich in einem Merkblatt zusammengefasst. Nachfolgend der Text des BDG im Wortlaut, darunter die pdf zum Downloaden.
Hier der Textbeitrag des BDG:
Warum Wertermittlung bei Pächterwechsel?
Will ein Kleingärtner seinen Kleingarten abgeben, kündigt er den Pachtvertrag. Nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches wäre er verpflichtet, die Fläche “schwarz”, das heißt beräumt von Pflanzen, Laube, Wegen und sonstigen Befestigungen zurückzugeben. Wirtschaftlich ist dies aber wenig sinnvoll, denn eine Entfernung der Baulichkeiten kommt deren wirtschaftlichen Vernichtung gleich.
Deshalb ist es in Kleingartenanlagen üblich, dass Pflanzen und Baulichkeiten auf der Parzelle verbleiben und an den nachfolgenden Pächter gegen Entgeld übergeben werden.
Dabei wird eine so genannte Wertermittlung durch einen Schätzer oder Wertermittler der Kleingärtnerorganisation durchgeführt. Der Wertermittler begutachtet die Parzelle und legt den Geldwert für Pflanzen und Baulichkeiten nach den geltenden Wertermittlungsrichtlinien als Obergrenze fest. Eine Funktion der Wertermittlung ist es also, die Ablösesumme sozial verträglich zuhalten und somit allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu einem Garten zu ermöglichen. Wie bei der Pacht gelten nicht die Prinzipien des freien Marktes, sondern soziale Kriterien.
Daneben steht die Regelungsfunktion der Wertermittlung. Sie ist die Grundlage für die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Parzelle: Im Laufe der Zeit hat mancher Kleingärtner auf der Parzelle Pflanzungen und vor allem Anbauten vorgenommen, die nach dem Pachtvertrag, der Gartenordnung und dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt sind.
Diese müssen durch den scheidenden Pächter entfernt werden, damit der neue nicht mit “Altlasten” beginnen muss. Der neue Pächter vertraut darauf, dass er den Garten weiter so bewirtschaften darf, wie er ihn übernommen hat. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch im Eigeninteresse des Kündigenden, da ein solcher Garten leichter einen Nachpächter findet.