Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
"Traditionsbewusst, aber nicht selbstgefällig handeln" könnte ein Leitgedanke sein, um Zukunftsthemen bei der Nutzung von Kleingärten anzugehen. Eingebettet in diese Form des Handels sind vorgegebene Regulative, die die Nutzer von Kleingärten nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch danach handeln sollten. Ein Regulativ lautet:
"Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden", so der Gesetzgeber! Um diesen Gesetzestext mit Leben zu füllen, gilt es praktische Beispiele, zumutbare Lösungen und gerechte Rahmenbedingungen anzubieten, damit Eigeninitiative und Kreati-vität des Einzelnen nicht auf der Strecke bleiben.
Als eine geeignete Form der Rahmenbedingung "Gartenordnung" scheint die in 1996 vom wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e.V. herausgegebene"Leitlinie zur naturnahen Bewirtschaftung von Kleingärten"
zu sein, die folgenden Inhalt hat:
"Zwischen kleingärtnerischer Nutzung und wahrnehmbarem Naturerleben kann es eigentlich keine Konflikte geben, bestenfalls Spannungen, die zwischen den Ansprüchen von Nutzern entstehen, und Grundsätzen, die zur Wahrnehmung unserer Mitwelt einzuhalten sind. Die Gartennutzung basiert (auch entwicklungsgeschichtlich) auf der Befriedung von Bedürfnissen, die wir zum Leben und somit zur Daseinsvorsorge entwickelt haben.
Bei der kleingärtnerischen Bewirtschaftung handelt es sich zunächst um eine nutzgärtnerische Anbauweise, die durch die Erholungsnutzung am Feierabend und am Wochenende ergänzt wird. Der Gegensatz zur gartenkulturellen Nutzung wäre der Naturgarten, den es nicht geben kann, denn wenn der Mensch ein Stück Boden bewirtschaftet, formt es sich nach seinen Vorstellungen und greift damit in den Naturhaushalt ein.
Aber, und diese sei hervorgehoben, die kleingärtnerische Nutzung soll so naturnah wie möglich erfolgen und nicht gegen ökologische Grundsätze verstoßen. Das ökologische Bewusstsein der Kleingartennutzer ist inzwischen so geschärft, dass Kleingartenanlagen mit zu den artenreichsten Standorten in den Städten und Ballungsräumen gehören. Bei den zusammenhängenden Kleingartenanlagen kann die naturnahe Pflege bis hin zur Schaffung von Biotopen reichen.
In der folgenden Zusammenstellung sind einige Leitlinien zur naturnahen Bewirtschaftung und Pflege von Kleingärten formuliert:
Die Mitglieder der Kommission zur Erstellung der neuen Gartenordnung (GO) empfehlen, dass die vorgenannten beispielhaften Formen zur Bewirtschaftung und Pflege eines Kleingartens in die nachfolgenden Empfehlungen, Regelungen und Festlegungen der neu erstellten Gartenordnung mit einfließen und im Bewusstsein der Eigenverantwortung als Selbstverständlichkeit und nicht als Bevormundung gesehen werden.
DIE VERBANDSKOMMISSION
I. Allgemeine Bestimmungen
Der Kleingarten dient den Pächtern/Pächterinnen zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung.
Zur gärtnerischen Nutzung gehören die nicht erwerbsmäßige Gewinnung von Obst und Gemüse sowie die Bepflanzung von Gartenflächen mit Zierpflanzen. Eine gewerbliche Nutzung der Pachtfläche ist nicht gestattet.
Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur‑ und Umweltschutzes zu beachten.
Dem Vereinsvorstand obliegt es, im Rahmen seiner Aufgabenstellung und unter Wahrung gesetzlicher und satzungsrechtlicher Bestimmungen, dieser Vorgabe Rechnung zu tragen. Das Gemeinschaftsinteresse erfordert, dass u.a. die in der Gartenordnung festgelegten Regelungen zu beachten sind. Daher sollte für alle Beteiligten vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Rücksichtnahme und ordnungsgemäßes Verhalten im Rahmen der übernommenen bzw. eingegangenen Verpflichtungen selbstverständlich sein.
II. Besondere Bestimmungen
§ 1 ‑ Zweck und Verwaltung der Anlage
§ 2 ‑ Kleingärtnerische Nutzung ‑ Gestaltung des Gartens
1. Die kleingärtnerische Nutzung umfasst
- die nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung insbesondere zur Gewinnung
von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und
- die Erholungsnutzung.
2. Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter/von der Pächterin
und von seinen zum Haushalt gehörenden Personen.
3. Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäume, Ziersträucher usw. bepflanzt werden. Die sogenannte Drittelteilung ‑ ein Teil Grabeland, ein Teil für Ziersträucher/Obstbäume und ein Teil für Laube/Freisitz/Rasen ‑ ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie Bestellung des Kleingartens zu beachten.
4. Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Dies gilt besonders bei der Grenzbepflanzung. Grenznutzungen sind im gegenseitigen Einvernehmen möglich.
5. Um naturgerechtes Gärtnern zu ermöglichen, ist auf der gepachteten Kleingartenparzelle das Anpflanzen von Waldbäumen (z.B. Nadelbäume, Koniferen, Lebensbäume, Weiden, Pappeln, Birken, Ahorn, Eschen u.a.) sowie hochwachsender Ziersträucher nicht gestattet. Hochstämmige Obstbäume können nur dann gepflanzt werden, wenn die Gartenparzelle eine ausreichende Größe hat und die Nachbarparzelle nicht beschattet wird. Als ausreichende Größe der Parzelle gelten 300 m² und größer. Es ist jedoch pro Parzelle nur ein Hochstamm möglich. Süßkirschen sind nur auf schwachwachsender Unterlage gestattet (Gisela 5).
6. Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (siehe Anhang
Liste der giftigen oder sonst gefährlichen Pflanzenarten) ist zu verzichten. Dies gilt
besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen. Auf die
Kinderspielplatzverordnung in der jeweils gültigen Fassung wird Bezug genommen.
§ 3 ‑ Tierhaltung
1. Die Tierhaltung in den Gärten ist untersagt.
2. In die Gartenanlage bzw. Gärten mitgebrachte Tiere sind an der Leine oder in geeigneter anderer Weise zu führen, so dass eine Belästigung oder Gefährdung ausgeschlossen wird. Dies gilt auch für Besucher der Anlage. Hinterlassener Tierkot ist vom Tierhalter zu entfernen.
3. Streunende Hunde und Katzen dürfen in der Anlage nicht gefüttert werden.
4. Das Aufstellen von Bienenständen bedarf der Erlaubnis des Vorstandes.
§ 4 ‑ Pflanzenschutz
1. Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutz-maßnahmen durchzuführen. Erst bei Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.
2. Führt der Pächter/die Pächterin in seinem/ihrem Garten eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er den Nachbarn/die Nachbarin rechtzeitig zu informieren. Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von Giftspritzmitteln ist grundsätzlich zum Wohle des Umweltschutzes zu verzichten.
3. Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 5 ‑ Natur‑ und Vogelschutz sowie Landschaftspflege
1. Eine sinnvolle Landschaftspflege wird erreicht, wenn der Pächter/die Pächterin seinem/ihrem abwechslungsreich gestalteten Kleingarten die notwendige Pflege angedeihen lässt und mithilft, im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Grün‑ und Pflanzflächen der Gemeinschaftsanlage zu hegen und zu pflegen.
2. Die Wege um den Garten sind vom Pächter/von der Pächterin sauber und unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvernichtungsmitteln ist nicht gestattet.
3. Das Ableiten von Schmutzwasser (Spülmittel, Toilettenabflüsse, Spritzmittel u.a.) in einen Bach*) oder in das Erdreich sind verboten. Die Entnahme von Wasser aus einem Bach oder Teich mit einer Pumpe ist ebenfalls nicht gestattet.
*) nur im Bedarfsfall einsetzen
4. Der Pächter/die Pächterin soll für Nistgelegenheiten und Tränkplätze für Vögel und Nisthilfen für Insekten (z.B. für Wildbienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) sorgen. Im Interesse des Vogelschutzes sind Hecken aller Art nicht zwischen dem 1. April und 20. Juni eines Jahres zu schneiden, um die Brutphase der einzelnen Vogelarten nicht zu stören.
5. Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches ist zulässig. Als Richtwerte gelten:
bei einer Gartengröße bis 200 m² = 6 m²
bei einer Gartengröße bis 300 m² = 9 m²
bei einer Gartengröße über 300 m² = 12 m²
Der Teich bzw. das Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen.
§ 6 – Entsorgung auf der Gartenparzelle
1. Der Einbau und die Nutzung von Spültoiletten sind gesetzlich verboten. Evtl. noch vorhandene Einrichtungen sind unverzüglich zu entfernen.
Campingtoiletten sind nur über die Entsorgungsstationen/Gemeinschaftstoiletten des Vereins in das öffentliche Kanalnetz zu entleeren. Vorhandenes Brauchwasser wird zum Gießen verwandt.
2. Vermeiden Sie Abfälle!
Abfälle wie Laub, Gras, Unkraut, Abfälle von Gemüse, zerkleinerte Zweige usw. sind zu kompostieren. Auf die Verwendung von Torf sollte verzichtet werden. Zur Reduzierung der Müllmengen sollte im Garten auf die Nutzung von Einweggeschirr und ‑ bestecken ebenso verzichtet werden wie auf Einwegflaschen.
Das Verbrennen von Gartenabfällen (sowie offenes Feuer) ist verboten!
3. Für die gesamte Entsorgung des Gartens ist jeder Pächter/jede Pächterin selbst verantwortlich. Sollte der Pächter/die Pächterin der Verpflichtung zur Entsorgung nicht nachkommen, wird der Vorstand auf Kosten des Pächters/der Pächterin das Erforderliche veranlassen.
§ 7 ‑ Errichtung von Baulichkeiten
1. Nach geltendem Recht darf in der Dauerkleingartenanlage des Kleingärtnervereins Deutsche Post e.V. auf je einer Kleingartenpachtfläche eine ebenerdige, erdgeschossige und nicht unterkellerte Gartenlaube in einfacher Ausführung errichtet werden. Es gelten die bestehenden Bebauungspläne und Satzungen der Städte und Gemeinden sowie die Hessische Bauordnung. Der Abstand zum Nachbargarten beträgt mindestens 2 m. Der Grenzabstand zur nächsten Katasterparzelle (Außengrenze des Vereins) gem. § 6 Abs. 5 Hess. Bauordnung beträgt mindestens 3 m.
2. Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes sowie der jeweilig zuständigen Behörde. Für die Vereine des Stadtgebietes Kassel ist dies der Stadt- und Kreisverband Kassel der Kleingärtner e.V. Der Antrag hierfür ist schriftlich beim geschäftsführenden Vereinsvorstand einzureichen. Das gleiche gilt auch für Um- und Anbauten.
Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn diese Zustimmungen vorliegen. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.
3. Der zusätzliche Anbau oder Bau von Geräteschuppen, Aborten, ortsfesten freistehenden Kaminen, Funkantennen, festinstallierten Satellitenschüsseln sowie Schwimmbecken ist nicht zulässig, ausgenommen sind Kinderplanschbecken von ca. 2,00 Ø bzw. 1,80m x 1,80m und 0,40 m Höhe. Ausnahmsweise können Kleingewächshäuser bis zu einer Größe von 5 m² Grundfläche errichtet werden. Da diese keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, kann der Vereinsvorstand bei zweckentfremdeter Nutzung den sofortigen Abriss fordern.
4. Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern/Pächterinnen auch einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind kurzfristige Aufenthalte aus Anlass von Arbeiten oder Freizeiterholung zu verstehen. Dauerhaftes Wohnen ist nicht gestattet. Eine Feuerstelle (Ofen, Herd) innerhalb einer Gartenlaube ist nicht gestattet.
§ 8 – Einfriedungen – Tore
1. Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erforderlich. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Koniferenhecken sind nicht erlaubt.
2. Vorhandene Einfriedungen an den Gartenwegen/Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.
3. Einfriedungen durch Hecken (Liguster, Hainbuche u.a.) sind einheitlich auf eine Höhe und Breite zu schneiden und dürfen eine Höhe von 1,20 m nicht übersteigen. Die vorgegebene Wegbreite ist einzuhalten.
§ 9 ‑ Wegeunterhaltung und ‑benutzung
1. Jeder Pächter/jede Pächterin ist verpflichtet, den seinen/ ihren Garten umgebenden Weg bis zur halben Breite stets sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand zu halten. Beim Ab‑ und Antransport von Erde, Dünger (besonders Mist) Abfälle usw. ist bei Verschmutzung der Wege für sofortige Reinigung zu sorgen.
2. Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage oder im Garten sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Radfahren ist nur auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Davon ausgenommen sind Kinder bis zu sechs Jahren.
3. Liegen Kfz.‑Abstellplätze innerhalb der Dauerkleingartenanlage, so ist die vom Vorstand bestimmte Anfahrt zu benutzen und mit angemessener Geschwindigkeit zu befahren. Das Anfahren von schweren Lasten auf den Gartenwegen ist nur außerhalb der Zeit des Frostaufbruchs gestattet. Verursachte Schäden sind vom Pächter/von der Pächterin zu beseitigen. Bei Nichtbeseitigung wird der Vereinsvorstand die festgestellten Schäden beseitigen lassen und die Kosten dem Verursacher/der Verursacherin in Rechnung stellen.
§ 10 ‑ Fachberatung
1. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird allen Pächterinnen/Pächtern empfohlen, sich ständig weiterzubilden. Hierzu sind auch die fachlichen Veranstaltungen des Vereins zu nutzen. Die Termine solcher Veranstaltungen werden vom Vorstand im Benehmen mit dem Fachwart rechtzeitig bekanntgegeben.
2. Bei vorhandenem Lehrgarten des Vereins wird dieser in die Fachberatung mit einbezogen. Im Lehrgarten anfallende Arbeiten werden nach Absprache mit dem Fachwart im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit erledigt.
§ 11 ‑ Wasser‑ und Stromversorgung
1. Es gilt die Wasser‑ und Stromordnung des Vereins.
2. Die in der Kleingartenanlage verlegten Wasser‑ und Stromleitungen sind Gemeinschaftseinrichtungen des Vereins. Der Vorstand koordiniert und bestimmt Notwendigkeit und Ausmaß der erforderlichen Einrichtungen.
3. Jeder Pächter/jede Pächterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die vorhandenen Zählereinrichtungen funktionell störungsfrei arbeiten. Strom‑ und Wasserverbrauch sind den kleingärtnerischen Erfordernissen anzupassen.
Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren.
4. Bei Gemeinschaftszapfstellen darf jeder Pächter/jede Pächterin das künstlich zugeführte Wasser (Leitungswasser) nur sehr sparsam gebrauchen. Die Verwendung von Leitungswasser dieser Zapfstellen zur Bewässerung bzw. Gießen ist untersagt.
5. Das vom Vorstand bekanntgegebene Abrechnungsverfahren über Verbrauch von Wasser und Strom wird anerkannt.
§ 12 ‑ Nutzung der Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
1. Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und ‑einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Lehrgarten, Kinderspielplatz, Vereinsheim, Entsorgungsstation(en), Gerätehaus und ‑platz) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.
§ 13 ‑ Allgemeine Ordnung
1. Die Pächterin/ der Pächter, ihre/ seine Angehörigen und ihre/seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb ist vor allem verboten, durch Lärm, lautes und anhaltendes Musizieren auch durch Rundfunk, Fernseh‑ und Musikapparate oder ähnliche Störungen den Frieden in der Kleingartenanlage zu beeinträchtigen.
2 . Die Benutzung von Hand‑ und Motorräsenmäher, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist von montags bis samstags nur von 7.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. An Sonn‑ und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.
3. Der Einsatz von Laubsauggeräten aller Art ist zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns und aus Gründen des Lärmschutzes nicht gestattet.
4. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecken, Gräben usw. obliegt der Pächterin/dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen wurden. Die eigenmächtige Veränderung dieser Einrichtungen ist nicht erlaubt.
5. Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im Kleingarten und in der Anlage verboten.
§ 14 - Vereinsspezifische Regelungen
1. Großspielgeräte sind auf der Gartenparzelle nicht gestattet.
§ 15 ‑ Schlussbestimmungen
1. Die vorgenannten Ausführungen enthalten Ergänzungen zur Vereinssatzung.
2. Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen kann durch den Vorstand die Kündigung des Pachtvertrages und der Vereinsmitgliedschaft ausgesprochen werden. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft entfällt die Geschäftsgrundlage zwischen Verein und Mitglied, so dass zugleich auch das Pachtverhältnis endet.
3. Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Kassel) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächterinnen/Pächter wenden sich in Kleingarten‑ und Vereinsfragen an den Vorstand.
4. Die in der Gartenordnung enthaltenden Festlegungen erfolgen in Übereinstimmung mit dem Regierungspräsidium Kassel, dem Kreisausschüssen der Landkreise und dem Magistrat der Stadt Kassel.
5. Der Vorstand wird ermächtigt, aus gesetzlichen, steuerlichen oder redaktionellen Gründen notwendig werdende Änderungen der Gartenordnung vorzunehmen. Die Mitglieder sind über die Änderungen unverzüglich zu unterrichten.